Sanierung eines Unternehmens(teils)
Ihr Unternehmen hat Probleme?
- mit Lieferanten
- mit der Bank
- mit Sozialversicherungsträgern
- beim Personalabbau
Ein Gespräch mit uns kann sicher hilfreich sein!
Erfüllt Ihr Unternehmen eines der folgenden "KO"- Kriterien?
- Die letzte Bilanz lag am 30.06. des Folgejahres noch nicht vor
- Die Bilanz weist einen nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag aus
- Die GmbH hat Zahlungsrückstände bei Sozialversicherungsträgern
- Sie erhalten keine oder nur eine symbolische Geschäftsführervergütung
- Das Unternehmen bezahlt keine Miete mehr an Sie
- Sie gewähren dem Unternehmen Darlehen, weil die Bank keine mehr gewährt
- Lieferanten verlangen Vorkasse oder betreiben das gerichtliche Mahnverfahren
- Rückschecks oder Rücklastschriften
Wenn auch nur eines der vorstehenden Kriterien auf Sie zutrifft, haben Sie Handlungsbedarf

Und handeln Sie mit uns, denn wir wissen, wie man auch hinter den dunkelsten Wolken bereits wieder die Sonne erkennen kann.
Aber was gehört denn nun zu einer gut durchdachten, einer für Alle tragbaren Sanierung?
Zuerst einmal müssen Feuerwehrmaßnahmen eingeleitet werden.
Stillhalteabkommen mit Gläubigern :
Sofern nicht durch Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit ein Insolvenzantrag zwingend ist, sollte sofort ein Stillhalteabkommen mit den Banken, Lieferanten und anderen Gläubigern angestrebt werden. Das Prestige eines erfahrenen Sanierers bzw. einer Beratergruppe hilft hierbei enorm.
Konzept zur Kostenreduzierung :
Das muss manchmal binnen Stunden geschehen. Läuft häufig auf einen Personalabbau hinaus (aber auch z.B. Liquiditätsmanagement durch weitere Kostenredzierung, Kreditumschuldung, Verfeinerung des Controllings, aber auch der Planung...).
Potenzielle Interessenten suchen :
Ggf. können diese das Unternehmen- oder Teile davon - übernehmen und mit frischem Kapital versorgen.
Rettungsteams zusammenstellen :
Solche Teams sollen, um ein Erfolgskonzept zu erarbeiten, aus dem Chef, dem Sanierer, leitenden Mitarbeitern, Lieferanten- und Bankenvertretern bestehen
Ab März 2012 hilft auch das ESUG (Erleichterung der Unternehmenssanierung)
Denn die nicht nur in Fachkreisen viel diskutierte Insolvenzrechtsreform ist nun endgültig beschlossene Sache. Ende letzten Jahres ist das Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) von Bundestag und Bundesrat verabschiedet worden. Es trat am 01. März 2012 in Kraft.
Das ESUG beinhaltet - neben der Stärkung von Gläubigerrechten -vor allem eine weitere Fokussierung auf die Sanierung notleidender Unternehmen. So nimmt etwa ein unter bestimmten Voraussetzungen frühzeitig vom Gericht eingesetzter vorläufiger Gläubigerausschuss maßgeblichen Einfluss auf die Insolvenzverwalter-auswahl. Die Stärkung der Eigenverwaltung, die Einführung eines sogenannten Schutzschirmverfahrens zwischen Eröffnungsantrag und Verfahrenseröffnung sowie der Ausbau und die Straffung des Insolvenzplanverfahrens bieten eine größere Auswahl an Gestaltungsoptionen bei Sanierungsfällen.
Gerade das Schutzschirmverfahren gibt dem notleidenden Unternehmen bereits mit dem Eröffnungsantrag ein Recht auf Eigenverwaltung. Das Schutzschirmverfahren kann unter Vorlage eines Insolvenzplans durchgeführt werden, wenn das Unter-nehmen nicht schon zahlungsunfähig ist, sondern wegen drohender Zahlungsun-fähigkeit oder Überschuldung ein Insolvenzantrag gestellt wird und die angestrebte Sanierung nicht offensichtlich aussichtlos ist. Dem Insolvenzantrag ist eine Bescheinigung hierüber beizufügen. Bislang fehlte für die Entwicklung und insbe-sondere für die Umsetzung eines Sanierungsplans oft die Zeit und der Insolvenz-antrag hatte den Kontrollverlust der bisherigen Entscheidungsträger zur Folge. Mit dem Schutzschirmverfahren wird mehr Zeit für die Eigensanierung gewonnen und es besteht eine bessere Chance, die Kontrolle über das eigene Unternehmen trotz Insolvenz zu behalten.
In der Gesamtschau bieten also die Neuerungen der Insolvenzordnung Möglich-keiten, weitere effektive Sanierungswege in unsere Beratung einzubeziehen und damit die Chance auf eine erfolgreiche Sanierung zu erhöhen.
Ist durch solche Maßnahmen erst einmal die Unternehmensfortführung
gesichert, müssen im zweiten Schritt die Kostenreduzierungsmaßnahmen
erweitert, manifestiert, also auch vertraglich abgesichert werden. Ein tragfähiger
Unternehmensplan mit Ausblick auf die kommenden Jahre ist im anstehenden
Finanzierungsgespräch mit den Banken ausführlichst und nachvollziehbar
aufzustellen.
Weitere Maßnahmen zur Gesundung (z. B. Marketingkonzept zur
Verbesserung der Umsatzsituation) sind - im Normalfall in Absprache mit
dem (den) Geldgeber(n) - in Angriff zu nehmen. Vor allem aber sind nun
alle Problempunkte, alle Verlustbringer, eben alle Schwachpunkte, die
in der Vergangenheit zu der schlechten Unternehmenssituation geführt
haben und noch nicht durch die Sofortmaßnahmen beseitigt werden konnten,
nachhaltig abzustellen.

Dann kann die Sonne auch schnell wieder aufgehen - zumal wir Ihnen an jeder Stelle der Sanierungs-arbeiten mit Rat, aber auch mit Tat vor Ort, behilfreich sein werden!
Ist
der Insolvenzantrag schon eingereicht, kann trotzdem, oder gerade wegen
des neuen Insolvenzrechts, eine Sanierung noch in Gang kommen: Ein Insolvenzverfahren
folgt einem einfachen Prinzip: Schadensbegrenzung. Arbeiten Schuldner
und Gläubiger Hand in Hand, ist auch die Rettung eines Unternehmens
in letzter Minute möglich.
Insolvenzverwalter werden vom Gericht bestellt - sehr häufig sind es Kollegen aus unseren Partnerunternehmen.
